Welche Geldwäschepflichten haben Agenten § 1 Abs. 9 ZAG?
Welche Geldwäschepflichten haben Agenten § 1 Abs. 9 ZAG? Geldwäschepflichten Agenten wurden nun mit dem Geldwäschegesetz 2020 weiter verschärft. Doch welche neuen Pflichten müssen Agenten nun beachten?
Das ZAG unterscheidet Agenten und E-Geld-Agenten. Agent im Sinne § 1 Abs. 9 ZAG ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet. E-Geld-Agent im Sinne § 1 Abs. 10 ZAG ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.
Agenten und E-Geld-Agenten sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG. Somit sind die GwG-Anforderungen an die Geldwäscheprävention zu beachten. Die wichtigsten Geldwäschepflichten für Agenten haben wir Ihnen mit S+P Inside “Welche Geldwäschepflichten haben Agenten § 1 Abs. 9 ZAG?” zusammengefasst.
Welche Geldwäschepflichten haben Agenten § 1 Abs. 9 ZAG?
Die BaFin hat Hinweise für inländische Agenten gemäß § 1 Abs. 9 ZAG von Instituten mit Sitz im EWR nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) veröffentlicht.
Agenten können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Sie erbringen im Namen und unter der Haftung des ZAG-Instituts Zahlungsdienste und sind in die Organisation des haftenden ZAG-Instituts eingebunden.
Agenten gemäß § 1 Abs. 9 ZAG haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere:
- Auftraggeber identifiziert
- Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
- Informationen über den Zweck der Transaktion
- Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung
- Dokumentation
- Interne Sicherungsmaßnahmen
Der Agent ist Verpflichteter nach dem GwG. Dies bedeutet, dass der Agent selbst für die Einhaltung der Pflichten zu sorgen hat. Vorgaben des Instituts können ihn von der Einhaltung der Pflichten nicht entlasten. Verkürzt dargestellt hat der Agent insbesondere die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, indem er den Auftraggeber identifiziert, d.h. bei einer natürlichen Person Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift feststellt und – insbesondere anhand eines gültigen Ausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird – überprüft.
Bei Gesellschaften erhebt der Agent Namen, Registernummer und weitere Angaben und überprüft diese Angaben anhand eines Auszugs aus dem Handelsregister oder vergleichbaren Registers.
Bei der Annahme von Bargeld hat der Agent jeden Auftraggeber zu identifizieren. Bei den für Agenten üblichen Geschäften gilt somit die Identifizierungspflicht bei jeder Transaktion.
Durch ausdrückliche Nachfrage hat der Agent abzuklären, ob der Auftraggeber für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und muss die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
Der Agent hat Informationen über den Zweck mehrerer oder ungewöhnlicher Transaktionen einzuholen. Er muss die Geschäftsbeziehung laufend überwachen.
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind durch den Agenten im Sinne § 1 Abs. 9 ZAG zu dokumentieren.
- Die erhobenen Angaben sind durch Ausweiskopie dokumentiert und die Dokumentation und Transaktionsbelege werden in Papierform oder digital mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Zur Dokumentation der Identifizierung einer natürlichen Person gehört die Aufzeichnung der Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde des Ausweises.
- Verdachtsfälle der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat der Agent bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Er darf den Auftraggeber oder Dritte nicht über die Meldung informieren (Tipping off Verbot). Soll das Institut die Meldungen für den Agenten übernehmen, so hat der Agent dies vertraglich mit dem Institut zu vereinbaren. Der Agent hat zu überwachen, ob die Verdachtsmeldungen erstattet wurden, und nicht erstattete Meldungen ggf. nachzuholen.
- Der Agent hat angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen zu treffen, dass er zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Hierzu gehören beispielsweise angemessene eigene Systeme des Agenten bei einer Agententätigkeit für mehrere Institute.
Auskunfts- und Prüfungsrecht der BaFin: Welche Geldwäschepflichten haben Agenten § 1 Abs. 9 ZAG?
Die BaFin ist befugt, Auskünfte von dem Agenten zu verlangen, sich Unterlagen vorlegen zu lassen, die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten vor Ort zu prüfen und hierzu die Geschäftsräume zu betreten. Sie kann die Prüfungen durch eigene Bedienstete, Wirtschaftsprüfer oder Bedienstete der Deutschen Bundesbank durchführen. Die Kosten sind von dem Agenten zu tragen.
Wann darf ein Agent tätig werden?
Ein Agent darf nur tätig werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
- Der Agent muss mit dem Institut ungekündigt vereinbart haben, dass und wie er tätig werden darf. Um dies nachzuweisen, sollte der Agent seinen Agentenvertrag jederzeit im Original vorlegen können.
- Die ausländische Aufsichtsbehörde muss der BaFin angezeigt haben, dass und ab wann der Agent tätig werden soll und welche Geldwäschepräventionsmaßnahmen er anwenden wird – Notifizierung.
- Der Agent muss danach in das Register der ausländischen Behörde eingetragen worden sein und darf nicht deregistriert sein.
Der Agent hat sich also anfänglich und fortlaufend zu vergewissern, dass er korrekt in das Register der ausländischen Behörde eingetragen ist, auch wenn Angaben (z.B. Anschrift) sich ändern! Das Institut kann ihm den Link zu dem Register nennen, wenn er selbst nicht in der Lage ist, es zu finden.
Der Agent hat keine eigene Erlaubnis. Die BaFin kann nicht bestätigen, dass ein Agent tätig sein darf.
Bei seiner Gewerbeanzeige5 sollte der Agent dringend darauf achten, die Agententätigkeit korrekt zu bezeichnen und die Namen der Institute, für die er tätig ist, zu nennen
Was sind die Pflichten eines Agenten?
Der Agent muss gegenüber den Kunden seine Agententätigkeit für das Institut offenlegen und die Zahlungsdienste im Namen des Instituts ausführen.
Zahlungsdienste im eigenen Namen ohne eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG sind unerlaubt und strafbar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.
Unerlaubt ist es also, wenn der Agent selbst Aufträge annimmt, auch wenn er diese über das Institut ausführt, oder für ein nicht notifiziertes Unternehmen handelt.
Nimmt der Agent Aufträge unter Verdecken der Identität des Auftraggebers an, so verstößt er nicht nur gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten. Er handelt unerlaubt, denn der Agent nimmt den Transferauftrag dann nicht im Namen des Instituts an.
Bei Anhaltspunkten für unerlaubte Geschäfte können nicht nur die Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Die BaFin ist präventiv zum Einschreiten befugt, kann kostenpflichtig prüfen7 und die unerlaubten Geschäfte unter Erhebung einer Gebühr untersagen.
Inanspruchnahme von Agenten: EBA Leitlinien zu Risikofaktoren GW/TF
Finanztransferdienstleister, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten auf Agenten zurückgreifen, sollten deren Identität kennen. Sie sollten dazu angemessene und risikoorientierte Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass sich ihre Agenten an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligen oder für GW/TF-Zwecke missbraucht werden, und u. a.:
- bei einem Agenten, der eine juristische Person ist, die Identität der Person feststellen, die Eigentümer des Agenten ist oder diesen kontrolliert, um sicher sein zu können, dass sie sich durch die Beauftragung dieses Agenten keinem erhöhten GW/TF-Risiko aussetzen.
- gemäß den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2366 Nachweise dafür einholen, dass die Geschäftsführer und sonstige für die Geschäftsleitung des betreffenden Agenten verantwortliche Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind, und dabei auch deren Ehrlichkeit, Integrität und Ansehen prüfen. Die Nachforschungen des jeweiligen Finanztransferdienstleisters sollten stets im richtigen Verhältnis zur Art, Komplexität und Größenordnung des GW/TF-Risikos im Zusammenhang mit den Zahlungsdiensten seines Agenten stehen und könnten auf seinen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden basieren.
- angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die internen AGW/BTF-Kontrollen des betreffenden Agenten angemessen sind und während der gesamten Agentenbeziehung angemessen bleiben, indem sie z. B. die Transaktionen des Agenten stichprobenartig kontrollieren oder die Kontrollmechanismen des Agenten vor Ort prüfen. Wenn die internen AGW/BTF-Kontrollen eines Agenten von den Kontrollmechanismen des jeweiligen Finanztransferdienstleisters abweichen, weil der Agent z. B. mehr als einen Auftraggeber vertritt oder selbst ein Verpflichteter im Sinne der geltenden AGW/BTF-Rechtsvorschriften ist, sollte der Finanztransferdienstleister das Risiko, dass diese Unterschiede negative Auswirkungen auf die Erfüllung seiner eigenen AGW/BTF-Pflichten und die Erfüllung der AGW/BTF-Pflichten des Agenten haben, bewerten und für ein entsprechendes Risikomanagement sorgen.
- GW/TF-Schulungen für ihre Agenten anbieten, um sicherzustellen, dass diese ein angemessenes Verständnis der relevanten GW/TF-Risiken und die Qualität der erwarteten AGW/BTF-Kontrollen entwickeln.
Weitere sektorspezifische Hinweise der EBA für Finanztransferdienstleister
Finanztransferdienstleister sind Zahlungsinstitute, die gemäß der Richtlinie 2007/64/EG befugt sind, EU-weit Zahlungsdienste anzubieten und zu erbringen. Das Unternehmensspektrum in diesem Sektor ist vielfältig und reicht von Einzelfirmen bis hin zu komplexen Dienstleistungsketten.
Viele Finanztransferdienstleister greifen auf Agenten zurück, die in ihrem Namen Zahlungsdienste erbringen. Agenten bieten Zahlungsdienste häufig als Nebenleistung zu ihrer Hauptgeschäftstätigkeit an und sind u. U. keine Verpflichteten im Sinne der geltenden GW/TF-Rechtsvorschriften, weshalb ihr GW/TF-Fachwissen möglicherweise begrenzt ist.
Die EBA hat Risikofaktoren hinsichtlich der Vertriebskanäle identifiziert. Risikoerhöhend wirkt sich aus , wenn der Finanztransferdienst über Agenten erbracht wird, und der Agent
- mehr als einen Auftraggeber vertritt;
- im Vergleich zu anderen Agenten an ähnlichen Standorten ungewöhnliche Umsatzmuster aufweist (z. B. Transaktionen mit ungewöhnlich großem oder kleinem Umfang, ungewöhnlich große Bargeldtransaktionen oder viele Transaktionen, die sich gerade unterhalb des im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgelegten Schwellenwerts bewegen) oder seine Geschäftstätigkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nachgeht;
- einen Großteil seiner Geschäfte mit Zahlern oder Zahlungsempfängern aus Ländern mit erhöhtem GW/TF-Risiko macht;
- in Bezug auf die Umsetzung gruppenweiter GW/TF-Strategien unsicher oder inkonsequent zu sein scheint; oder
- nicht dem Finanzsektor angehört und hauptsächlich einer anderen Geschäftstätigkeit nachgeht.
Verschärfung der Geldwäsche-Aufsicht: Welche Geldwäschepflichten haben Agenten § 1 Abs. 9 ZAG?
Im Rahmen der Aufsicht über die Agenten wurden vermehrt auch Organisationsmängel festgestellt, deren Behebung in der Verantwortung des grenzüberschreitenden Instituts liegt.
Systemische Mängel bei der Umsetzung der geldwäscherechtlichen Vorschriften in einem Netz von Agenten können lediglich an das Institut adressiert werden, das die Agenten in ihre Zahlungsdienste einbindet. Durch diese Erweiterung können künftig systemische Mängel an das grenzüberschreitende Institut adressiert und ggf. sanktioniert werden.
Für die FIU ist es zweckmäßig, die Verdachtsmeldungen mit Inlandsbezug von den ausländischen Instituten, die im Inland ein Netz von Agenten unterhalten und in ihre Zahlungsdienste einbinden, unmittelbar zu erhalten. Zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede – trotz der über die Vierte Geldwäscherichtlinie und die Änderungsrichtlinie verankerte Zusammenarbeit – aufgrund fehlender verbindlicher Standards in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Mit der 5. EU und 6. EU Geldwäscherichtlinie soll die Zusammenarbeit zwischen den FIUs weiter harmonisiert werden.
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Zahlungs- und E-Geld-Instituten im Europäischen Wirtschaftsraum
In einem Staat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) zugelassene Zahlungs- und E-Geld-Institute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft auch in anderen Mitgliedsstaaten auszuüben. Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigniederlassung, Agenten oder im Falle des Vertriebs von E-Geld über E-Geld-Agenten (“Niederlassungsfreiheit”) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (“Dienstleistungsfreiheit”) erbracht werden.
Die rechtliche Grundlage für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der Zahlungs- und E-Geld-Institute innerhalb des EWR bilden die Artikel 28 der PSD2 (Richtlinie 2015/2366/EU) sowie Artikel 3 der EMD2 (Richtlinie 2009/110/EG). Die Paragraphen 38, 39 und 42 ZAG setzen die entsprechenden Bestimmungen in Deutschland um.
Notifikationsverfahren
Beabsichtigt ein Zahlungs- oder E-Geld-Institut, im Rahmen des Niederlassungs- und Dienstleistungsverkehrs grenzüberschreitend tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen (“Notifikation”). Deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute informieren die BaFin von der beabsichtigten Tätigkeit. Zahlungs- und E-Geld-Institute aus dem EWR wenden sich an die Aufsicht ihres jeweiligen Herkunftsstaates.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 legt Details der zu übermittelnden Daten fest. Die entsprechenden Formulare aus dem Anhang der Verordnung stehen unter “Formulare” zum Download bereit. Für die lediglich grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Inanspruchnahme von Agenten und ohne die Gründung einer Zweigniederlassung ist das Formular 4 aus dem Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 zu verwenden.