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6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen

6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen: Die Umsetzung der 6. EU Geldwäscherichtlinie erfolgt nun mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Mit S+P Inside erhalten Sie die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  1. Neufassung des § 261 StGB
  2. Neufassung des Tatbestands der Geldwäsche
  3. Einführung des All-Crimes Approach
  4. Aufnahme eines Qualifikationstatbestandes für eine verschärfte Strafandrohung
  5. Wegfall der leichtfertigen Geldwäsche

 

6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen

 

6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen

Die Neufassung des § 261 StGB dient dazu, die Vorgaben der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche vollständig umzusetzen.

Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und die Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung entsprechend erleichtert.

Dabei gilt aber weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.

Die mit dieser Änderung einhergehende erhebliche Ausweitung der Norm macht es aus Gründen der Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung notwendig, die weiteren Voraussetzungen der Regelung zu präzisieren und einzuschränken.

Insbesondere kann nicht an der Strafbarkeit der bloß leichtfertigen Geldwäsche festgehalten werden. Im Übrigen soll im Zuge der erforderlichen Anpassungen durch eine Überarbeitung der Umschreibung tauglicher Tatobjekte und durch eine Neuordnung der Tathandlungen die Handhabbarkeit des § 261 StGB insgesamt verbessert werden.

6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen:

Zugleich werden durch diese Anpassungen auch die von der Richtlinie vorgegebenen Tathandlungen ohne Einschränkungen abgedeckt. Ein Großteil der jährlich begangenen Straftaten zielt auf Profit ab, sodass eine wirksame Vermögensabschöpfung, aber auch ein wirksames Geldwäschestrafrecht, das den Vortäter in finanzieller Hinsicht gegenüber der Umwelt wirtschaftlich isolieren und inkriminierte Gegenstände praktisch verkehrsunfähig machen kann (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 11, Bundestagdrucksache 12/989, S. 27), wirksame Beiträge zur Bekämpfung insbesondere der profitorientierten organisierten Kriminalität leisten.

 

Neufassung des Tatbestands der Geldwäsche – 6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen

Der Tatbestand der Geldwäsche soll insgesamt neu gefasst werden, um die Praxistauglichkeit zu erhöhen, wie es die Bundesregierung in der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angekündigt hat (vergleiche Bundesministerium der Finanzen, Strategie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2019, S. 18).

Dies soll auch dazu dienen, Geldwäsche stärker in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu rücken und eine noch intensivere Verfolgung zu ermöglichen. Neben den bereits zuvor dargestellten Bestandteilen erstreckt sich die geplante Neufassung daher vor allem auf die Regelung zu den geldwäschetauglichen Tatobjekten, zu den Tathandlungen und zur Selbstgeldwäsche.

 

a) Geldwäscheobjekte

Die geldwäschetauglichen Vermögensgegenstände sollen durch eine Anpassung an die Terminologie des reformierten Rechts der Vermögensabschöpfung modernisiert werden.

Der Oberbegriff der Geldwäscheobjekte ist der Vermögensgegenstand, welcher Taterträge, Tatprodukte und deren jeweilige Surrogate umfasst. Diese klare Strukturierung zusammen mit den weiteren Anpassungen soll den Umgang mit dem Geldwäschestraftatbestand vereinfachen, ohne seinen Anwendungsbereich einzuschränken.

6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen:

Die vorgeschlagene Neuregelung berücksichtigt zugleich auch die Vorgaben der Richtlinie, die den Begriff der „Vermögensgegenstände“ als Objekte der Geldwäsche in Artikel 2 Nummer 2 definiert. Danach sind „Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen.

 

b) Tathandlungen

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umschreibt die Geldwäschehandlungen, die von den Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellen sind, mit drei Tatbeständen. Diese lauten:

„a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen der Tat entgehen;

  1. b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;
  2. c) der Erwerb, Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.“

 

c) Selbstgeldwäsche

Nach geltendem Recht wird grundsätzlich nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist (§ 261 Absatz 9 Satz 2 StGB). Dies folgt aus dem Gedanken der mitbestraften Nachtat und dem den §§ 257 ff. StGB zugrundeliegenden Grundsatz der Straffreiheit von Selbstbegünstigungshandlungen (Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 11; Bundestagsdrucksache 13/6389, S. 11).

Von diesem Grundsatz macht der bisherige § 261 Absatz 9 Satz 3 StGB jedoch eine (weitreichende) Ausnahme, wenn der Gegenstand in den Verkehr gebracht und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert wird.

Denn in diesen Fällen wird über das Unrecht der Vortat hinaus die Integrität des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs beeinträchtigt, so dass der Gedanke der mitbestraften Nachtat nicht mehr trägt (vergleiche Stellungnahme des Bundesrats zum Kommissionsvorschlag der vorliegenden Richtlinie, BR-Drucksache 116/17 [Beschluss], S. 2). Eine in diesem Sinne eingeschränkte Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche ist verfassungsgemäß (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18 – NJW 2019, 533 f. Rn. 10 ff.; auch Schröder/Bergmann, Warum die Selbstgeldwäsche straffrei bleiben muss, S. 66, erkennen diese Einschränkung an).

 

Einführung des All-Crimes Approach – 6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen

Nach Artikel 2 Nummer 1 Satz 1 der Richtlinie bezeichnet „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die ein dort näher bestimmtes Strafmaß vorsehen.

Für Mitgliedstaaten, die wie die Bundesrepublik Deutschland ein Mindestmaß für Strafandrohungen kennen, sind dies Straftaten, die mit Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können.

Dem entspricht das Gesetz bereits, indem es in § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB alle „Verbrechen“ als taugliche Vortaten der Geldwäsche erfasst. Dies sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Absatz 1 StGB). Ein Mindestmaß der Freiheitsstrafe über sechs Monaten, aber zugleich unter einem Jahr kennt das deutsche Strafrecht hingegen nicht.

Es soll jedoch nicht mehr an einem selektiven Katalog festgehalten werden, sondern es sollen künftig alle Straftatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts in den Kreis der Geldwäschevortaten einbezogen werden. Daher werden die nachstehenden Vorgaben der Richtlinie über taugliche Geldwäschevortaten ohne Weiteres von der Neufassung abgedeckt.

Artikel 2 Nummer 1 Satz 2 der Richtlinie führt in einer umfangreichen Aufzählung Kategorien von Straftaten auf, die in jedem Fall, also unabhängig von einer konkreten Strafandrohung, als „kriminelle Tätigkeit“ gelten und damit Vortaten der Geldwäsche sein sollen.

Es ergibt sich somit ein erheblicher Umsetzungsbedarf bei Festlegung der Geldwäschevortaten.

Die gebotene Erweiterung des bisherigen Vortatenkatalogs kommt daher aus rechtssystematischen und auch aus kriminalpolitischen Gründen nicht ohne eine über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehende Ausdehnung aus. Auch wenn es von der Richtlinie selbst nicht gefordert wird, soll an einem selektiven Katalog tauglicher Vortaten nicht weiter festgehalten werden.

Gerade in einem immer stärker zusammenwachsenden Europa ist es naheliegend, dass Straftäter die damit einhergehenden Vorzüge wie beispielsweise die Reise- und Kapitalverkehrsfreiheit dazu nutzen, strafbar erworbenes Vermögen über Umwege wieder in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Dem heißt es, auch mit den Mitteln des Strafrechts wirksam entgegenzutreten. Das hat zur Folge, dass künftig zusätzlich zu Verbrechen auch sonstige Delikte des Kern- und Nebenstrafrechts taugliche Geldwäschevortaten sein sollen.

Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Geldwäschestrafbarkeit auf Erträge aus Straftaten der organisierten Kriminalität oder auf typischer Weise profitgeneigten Straftaten einzuengen, zumal ein Tatlohn für jede Straftat gewährt werden kann.

Die Regelungszwecke des § 261 StGB selbst werden durch diese Umstellung nicht berührt.

Zum einen stellt die Geldwäsche einen tauglichen Ermittlungsansatz dar, weil kriminell erlangtes Geld in diesem Moment „sichtbar“ wird (Bundestagsdrucksache 12/989, S. 26).

Durch den Erhalt einer nachvollziehbaren „Papierspur“ (Bundestagsdrucksache 12/3533,S. 11) werden die Ermittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Vortaten geschützt.

Zum anderen geht es darum, den Vortäter in finanzieller Hinsicht gegenüber der Umwelt zu isolieren. Wenn er auf den Erlösen seiner Tat „sitzenbleibt“, entfällt für ihn der Anreiz zur Begehung von Straftaten (Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 11). Diese Regelungszwecke sind nicht zwingend auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus beschränkt.

Die Anknüpfung an alle rechtswidrigen Vortaten geht nicht nur über die Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie hinaus, sondern auch über die Mindestempfehlungen der Financial Action Task Force (FATF).

Diese sehen die Erfassung aller schwerwiegenden Straftaten („all serious offences“) vor. Die Anknüpfung an „all offences“ wird jedoch als Regelungsmöglichkeit ebenfalls erwähnt. Diesem sogenannten „all-crimes approach“ folgen unter anderem bereits Belgien (Art. 505 code pénal), Italien (Art. 648, 648bis, 648ter Codice Penale), Frankreich (Art. 324-1 code pénal), Niederlande (Art. 416, 417, 417bis Wetboek van Strafrecht) und Polen (Art. 299 Kodeks karny).

 

Aufnahme eines Qualifikationstatbestandes für eine verschärfte Strafandrohung

6. EU Geldwäscherichtlinie: Wie erfolgt die Umsetzung? In Umsetzung dieser Vorgabe soll daher in § 261 Absatz 4 StGB-E eine Qualifikation geschaffen werden, die für Geldwäschestraftaten von Verpflichteten nach § 2 GwG eine verschärfte Strafandrohung (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) vorsieht.

Dies soll in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie jedoch nur dann gelten, wenn der Täter als geldwäscherechtlich Verpflichteter handelt, also in Ausübung seines Gewerbes oder Berufes, der ihn zum Verpflichteten macht. Damit sollen strafrechtlich relevante Handlungen außerhalb der besonderen geldwäscherechtlichen Verantwortung aus dem Qualifikationstatbestand ausgenommen werden.

Für derartige Fälle bleibt der Grundtatbestand des § 261 StGB anwendbar. Erreicht wird dies dadurch, dass bereits § 2 GwG die Verpflichteteneigenschaft daran knüpft, dass eine Handlung „in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs“ vorgenommen wird. Somit ist eine Person schon kein Verpflichteter im Sinne des § 2 GwG, wenn sie außerhalb des in § 2 GwG aufgelisteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereichs handelt.

 

Wegfall der leichtfertigen Geldwäsche – 6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen

Nach dem geltenden § 261 Absatz 5 StGB macht sich auch strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt. Infolge der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 261 StGB soll jedoch an diesem Regelungskonzept nicht länger festgehalten werden, weil andernfalls der Tatbestand eine nahezu uferlose Anwendungsbreite erhielte.

6. EU Geldwäscherichtlinie: Diese Neuerungen müssen Sie kennen:

Damit entfällt das bisher angeführte Bedürfnis für den Leichtfertigkeits-Tatbestand weitgehend. Gegenüber der künftig sehr weitreichenden Vorsatzstrafbarkeit würde die Ausweitung der Strafbarkeit auf das leichtfertige Verkennen der rechtswidrigen Herkunft eines Gegenstands hingegen eine Kriminalisierung alltäglichen Verhaltens befürchten lassen. Für die dennoch verbleibenden, möglicherweise künftig nicht von § 261 StGB-E erfassten Fälle ist jedenfalls durch die im Jahre 2017 vom Gesetzgeber in § 76a Absatz 4 StGB neugeschaffene Möglichkeit der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft in den Bereichen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus sichergestellt worden, dass rechtswidrige Taterträge abgeschöpft werden.

Die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche ginge auch über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. Die Tatbestände des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie erfordern stets ein Handeln „in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren“. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie stellt in das Ermessen der Mitgliedstaaten, es darüber hinaus auch ausreichen zu lassen, dass der Täter „den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen“ (vergleiche Erwägungsgrund 13: „Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel vorsehen können, dass rücksichtlos oder leichtfertig begangene Geldwäsche einen Straftatbestand darstellt.“).

Unter den Mitgliedstaaten gibt es derzeit kein einheitliches Bild hinsichtlich der Erstreckung der Strafbarkeit der Geldwäsche auf fahrlässige Begehungsformen. Ausschließlich die vorsätzliche Begehung stellen unter anderem Österreich (§ 165 Strafgesetzbuch Österreich) und Frankreich (Artikel 324-1 code pénal) unter Strafe.

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