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Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §14 GwG

Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §14 GwG. Verpflichtete müssen nur nach § 14 Abs. 1 GwG lediglich vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

Mit diesem Blog erhältst du folgende Lerninhalte für deine Praxis als Geldwäsche Beauftragter:

# Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

# Schulung für Mitarbeiter/innen in Banken, Immobilienunternehmen und anderen Unternehmen mit hohem Geldwäscherisiko

# Aufklärung über die Risiken der Geldwäsche und die Pflichten der Unternehmen im Umgang mit verdächtigen Transaktionen 

# Prävention von Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche

 

Prüfung, ob Anlage 1 zum GwG anwendbar ist: Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §14 GwG

In den Anlagen 1, 2 ist, analog zu den Anhängen II, II RL (EU) 2015/849, eine nicht erschöpfende Liste von möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres bzw. höheres Risiko enthalten, die bei der Risikobewertung zu berücksichtigen sind.

Darin wird hinsichtlich der Risikofaktoren, die mögliche Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko sein können, grundsätzlich zwischen dem Kundenrisiko-, dem Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- sowie Vertriebskanalrisiko und dem geografischen Risiko unterschieden.

Folgende Faktoren, die mögliche Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko nach § 14 darstellen, sind durch den GwB zu beurteilen:

1.Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:

a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) solchen Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers auferlegen,

b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer 3.

 

Faktoren bezüglich des geografischen Risikos – Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:

a) Mitgliedstaaten,

b) Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,

c) Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,

d) Drittstaaten, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (zB gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

 

Umsetzung der vereinfachten Sorgfaltspflichten im Risikomanagement-System § 4 GwG in Verbindung mit § 33 WpIG

Die Anwendung vereinfachter Kundensorgfaltspflichten bedeutet nicht, dass bestimmte der in § 10 Abs. 1 GwG genannten Pflichten vollständig entfallen können. Vielmehr sind auch bei der Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten alle in § 10 Abs. 1 GwG genannten Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen.

Insbesondere kann damit in Fällen eines potenziell geringeren Risikos die Abklärung oder Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten nicht vollständig unterbleiben.

 

Wichtig: Anwendungsfälle für Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG schließen die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten aus.

Vereinfachte Anforderungen können insbesondere im Rahmen der Durchführung der Identifizierung von Personen im Hinblick auf die erforderlichen vorzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Anwendung kommen (§ 14 Abs. 2 Nummer 2 GwG).

Dies bedeutet, dass eine Überprüfung der Identität einer Person bei Vorliegen eines geringeren Risikos im Rahmen der allgemeinen Kundensorgfaltspflichten auch auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchgeführt werden kann, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.

Hierzu kann auch die Vorlage eines Führerscheins oder einer Stromrechnung, aus der der Name der zu identifizierenden Person hervorgeht, zählen.

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §14 GwG

 

Check 1: Mindestangaben zur auftretenden Person gemäß § 11 Abs. 4 GwG

Gemäß § 11 Abs. 4 GwG müssen zur auftretenden Person folgende Angaben erhoben werden:

In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben zu erheben:

bei einer natürlichen Person:

a) Vorname und Nachname,

b) Geburtsort,

c) Geburtsdatum,

d) Staatsangehörigkeit und

e) eine Wohnanschrift + postalische Anschrift

Das Gesetz gibt leider keine weiteren Hinweise, welche weiteren Quellen als glaubwürdig und unabhängig eingestuft werden.

 

Ausgehend von den in den Auslegungshinweisen der BaFin genannten Beispiele ergeben sich folgende Mindestangaben zur auftretenden Person:

Führerschein: keine Angaben zur Wohnanschrift und postalischen Anschrift

Stromrechnung; keine Angaben zu Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit

 

Die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG hinsichtlich der auftretenden Person wie folgt umgesetzt:

Vorlage einer Vollmacht

Sofern der Embargo-Check, Sanktions-Check und SIP-Check zu einem Treffer führt, sind weitere Angaben, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift zur auftretenden Person einzuholen.

 

Check 2: B2B – Vertragspartner mit Business Register Auszug identifizieren

Hinweis aus den AuA-DK: Die Verifizierung erfolgt im Sinne einer Plausibilisierung z.B. anhand von

  1. Einsichtnahme in Register,
  2. Kopien von Registerauszügen,
  3. Telefonbuch,
  4. Internet,
  5. sonstige Quellen,
  6. Kopien von Dokumenten

Weitere Nachforschungen/Prüfmaßnahmen sind erforderlich, wenn die Aussagen widersprüchlich oder erkennbar unzutreffend sind bzw. ein erhöhtes Risiko feststellbar ist.

 

Umsetzung der vereinfachten Sorgfaltspflichten § 14 GwG in der Praxis:

Kopie Business Register von Vertragspartner oder Kopie erfolgt durch das Finanzierungs-Konsortium

+

Verifizierung mit einem Risikomanagement-Tool, zum Beispiel mit Dow Jones RiskCenter

 

Check 3: B2B – Auftretende Person und vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §14 GwG

Die auftretende Person ist wie folgt zu identifizieren: Vollmacht + Reisepass oder Personalausweis Oder Unterschriftenverzeichnis

 

Umsetzung der vereinfachten Sorgfaltspflichten § 14 GwG in der Praxis:

1.Vollmacht

2.Kopie Reisepass oder Personalausweis

oder

3.Unterschriftenverzeichnis des Vertragspartners

 

Check 4: B2B – Ermittlung UBO (Ultimate Beneficial Owner)

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Heranziehung qualifizierter Dokumente wie dies im Rahmen der Identifizierung des Vertragspartners erforderlich ist (DK, Auslegungs- und Anwendungshinweise 2014, Tz. 30).

Den Verpflichteten ist es freigestellt, ob sie für die Erhebung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten öffentliche Aufzeichnungen nutzen, ihre Kunden um zweckdienliche Daten bitten oder Erkenntnisse auf andere Art und Weise gewinnen (Erwägungsgrund 10 der 3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie).

 

Umsetzung der vereinfachten Sorgfaltspflichten § 14 GwG in der Praxis:

Erhebung: Vertragspartner händigt Organigramm aus.

Überprüfung: Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten werden mit dem Risikomanagement-Tool Dow Jones (bitte geben Sie hier Ihr Research Tool an) überprüft.

 

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