MiFID Quick Fix: Vereinfachungen bei Kosteninformationen und Marktregeln im Überblick
Der „MiFID Quick Fix“, verkörpert durch die Richtlinie (EU) 2021/338, stellt eine Reihe von Änderungen dar, die im Kontext der COVID-19-Pandemie implementiert wurden. Diese Änderungen zielen darauf ab, die wirtschaftliche Erholung zu fördern, indem unnötige administrative Belastungen reduziert und gleichzeitig der Anlegerschutz gewährleistet wird. Dabei wird insbesondere auf die Erfahrungen aus der Umsetzung der ursprünglichen MiFID II-Richtlinie aufgebaut.
Hintergrund und Notwendigkeit der Anpassungen
MiFID II wurde als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 entwickelt, um das Finanzsystem der EU zu stärken und den Anlegerschutz zu verbessern. Die COVID-19-Pandemie zeigte jedoch auf, dass einige Regelungen der MiFID II, insbesondere in Krisenzeiten, zu unnötigen Hürden führten. Mit dem MiFID Quick Fix wurden daher gezielte Anpassungen vorgenommen, um diese Hürden abzubauen und die Effizienz der Finanzmärkte zu steigern.
Wesentliche Änderungen im Rahmen des MiFID Quick Fix
1. Reduzierung der Produktüberwachungspflichten
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Erleichterung der Produktüberwachungspflichten. Wertpapierfirmen sind nun von diesen Pflichten befreit, wenn sie Anleihen ohne eingebettete Derivate (außer einer „Make-Whole-Klausel“) vertreiben. Diese Klausel schützt Anleger im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe, indem sie sicherstellt, dass der Anleger den vollen Nettowert der verbleibenden Kuponzahlungen und den Kapitalbetrag erhält.
2. Erleichterungen für professionelle Kunden bei der Informationspflicht
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien benötigen nun keine standardisierten Kosteninformationen mehr, da sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und die Informationen direkt während der Verhandlungen erhalten. Diese Änderung ist besonders wichtig, um die Effizienz bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zu verbessern, ohne den Schutz von Kleinanlegern zu beeinträchtigen.
3. Anpassungen der Positionslimits für neue Märkte
Das Positionslimit-Regime wurde angepasst, um die Entwicklung neuer Märkte, insbesondere für landwirtschaftliche Produkte, zu fördern. Diese Märkte sind nun von den Positionslimits ausgenommen, es sei denn, sie erreichen eine signifikante Größe. Dies unterstützt die Marktentwicklung, ohne die Marktstabilität zu gefährden.
4. Vereinfachung der elektronischen Informationsübermittlung
Ein zentraler Aspekt des Quick Fix ist die Verpflichtung, Informationen standardmäßig in elektronischer Form bereitzustellen, es sei denn, der Kunde fordert ausdrücklich Papierdokumente an. Diese Änderung reduziert den administrativen Aufwand und modernisiert die Kommunikation zwischen Wertpapierfirmen und ihren Kunden.
5. Ausnahmeregelungen für Absicherungsgeschäfte in kommerziellen Gruppen
Für überwiegend kommerzielle Unternehmensgruppen wurde eine präzise definierte Ausnahme für Absicherungsgeschäfte eingeführt. Diese gilt für Positionen, die von einer finanziellen Stelle innerhalb der Gruppe gehalten werden und die Risiken mindern, die direkt mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbunden sind.
Integration der Änderungen in das WpHG
Der MiFID Quick Fix griff diese Problematik auf europäischer Ebene auf und führte zu Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Speziell in § 63 Abs. 7 WpHG wurden Sätze eingefügt, die es ermöglichen, ex-ante Kosteninformationen unter bestimmten Bedingungen nachträglich zur Verfügung zu stellen, wenn Fernkommunikationsmittel wie das Telefon oder elektronische Handelssysteme verwendet werden. Diese Regelungen zielen darauf ab, den Anlageprozess zu vereinfachen und gleichzeitig den Anlegerschutz aufrechtzuerhalten.
Ex-Ante Kosteninformation bei Fernkommunikation
Gemäß § 63 Abs. 7 WpHG ist es seit dem 28. November 2021 möglich, beim Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments mittels Fernkommunikationsmitteln die ex-ante Kosteninformation unmittelbar nach Geschäftsabschluss in elektronischer Form bereitzustellen, vorausgesetzt, der Kunde hat eingewilligt und die Möglichkeit erhalten, den Geschäftsabschluss bis zum Erhalt der Informationen zu verschieben. Diese Regelung trägt dazu bei, den Anlageprozess zu beschleunigen, insbesondere im Telefonhandel.
Ex-Post Kosteninformation
Darüber hinaus sieht § 63 Abs. 7 WpHG vor, dass Kunden ex-post über die tatsächlich angefallenen Kosten informiert werden. Diese Information soll sicherstellen, dass Kunden jederzeit über die Auswirkungen der Kosten auf ihre Rendite informiert sind, was zu einer transparenten und informierten Entscheidungsfindung beiträgt.
Vereinbarung einer beschränkten Kosteninformation
Der MiFID Quick Fix erlaubt es Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien eine beschränkte Kostenoffenlegung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung kann formlos erfolgen und erlaubt es, auf bestimmte detaillierte Angaben zu verzichten, solange der grundlegende Anlegerschutz gewahrt bleibt.
Fazit
Der MiFID Quick Fix stellt eine bedeutende legislative Anpassung dar, die die wirtschaftliche Erholung in der EU nach der COVID-19-Pandemie unterstützen soll. Durch die gezielten Erleichterungen und Modernisierungen in der Regulierung wird die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte gestärkt, ohne dass der Anlegerschutz darunter leidet. Diese Änderungen sind ein Beispiel dafür, wie die EU in Krisenzeiten flexibel auf die Bedürfnisse der Märkte reagieren kann, um eine nachhaltige und robuste wirtschaftliche Erholung zu gewährleisten.