Die Sanktionen gegen Russland wurden erneut verschärft. Sie zielen darauf ab, Russland weiter finanziell und wirtschaftlich zu schwächen, um es in seinen militärischen und technologischen Möglichkeiten zur Fortführung des Angriffskriegs zu beschränken.
Hierzu wurden folgende EU Verordnungen veröffentlicht:
Das 10. Sanktionspaket beinhaltet Verbote, die russischen Staatsangehörigen und Personen, die in Russland ansässig sind, das Besetzen von Führungspositionen in europäischen kritischen Infrastrukturen und Einrichtungen untersagen. Diese Verbote gelten sowohl für Einrichtungen, die als europäische kritische Infrastrukturen identifiziert wurden, als auch für solche, die national gemäß der Richtlinie 2008/114/EG als kritische Infrastrukturen ausgewiesen wurden. Diese Verbote bleiben bis zum 18. Oktober 2024 in Kraft.
Ab dem 18. Oktober 2024 wird das Verbot auf kritische Einrichtungen und Infrastrukturen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, gemäß ihrem nationalen Recht bis zum 17. Juli 2026 die kritischen Einrichtungen für die in der Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren zu ermitteln.
Folglich sind ab dem 17. Juli 2026 alle von den Mitgliedstaaten als kritisch identifizierten Einrichtungen von dem Verbot betroffen, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen Führungspositionen zu übertragen.
Die neuen Beschränkungen für russische Staatsangehörige in europäischen kritischen Infrastrukturen sollen die Sicherheit und Integrität dieser lebenswichtigen Einrichtungen gewährleisten.
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Individualsanktionen
Weitere 87 Personen und 34 Organisationen wurden mit Sanktionen belegt. Ihre Vermögenswerte in der EU werden eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Diese sind unter anderem:
Wirtschaftssanktionen
Finanzsanktionen
Weitere Sanktionen
Darüber hinaus hat die EU am 24. Februar 2023 Sanktionsmaßnahmen gegen Personen und Unternehmen erlassen, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der russischen Söldnergruppe Wagner in Mali, der Zentralafrikanischen Republik und dem Sudan stehen.
Der Einfluss Russlands auf europäische kritische Infrastrukturen und Einrichtungen hat Bedenken hinsichtlich der reibungslosen Funktionsweise und der Sicherheit dieser wichtigen Dienstleistungen aufgeworfen. Um potenzielle Risiken einzudämmen und die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für europäische Bürger zu gewährleisten, wurden neue Maßnahmen eingeführt, um die Beteiligung russischer Staatsangehöriger in Führungspositionen solcher Einrichtungen einzuschränken.
Im Rahmen des 10. Sanktionspakets wurden Verbote erlassen, die es russischen Staatsangehörigen und Personen, die in Russland ansässig sind, untersagen, Führungspositionen in europäischen kritischen Infrastrukturen und Einrichtungen zu besetzen. Diese Verbote gelten sowohl für Einrichtungen, die als europäische kritische Infrastrukturen identifiziert wurden, als auch für solche, die national als kritische Infrastrukturen ausgewiesen wurden gemäß der Richtlinie 2008/114/EG, bis zum 18. Oktober 2024.
Ab dem 18. Oktober 2024 wird das Verbot auf kritische Einrichtungen und Infrastrukturen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ausgedehnt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, gemäß dem nationalen Recht bis zum 17. Juli 2026 die kritischen Einrichtungen für die in der Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren zu ermitteln.
Daher sind ab dem 17. Juli 2026 alle von den Mitgliedstaaten als kritisch identifizierten Einrichtungen von dem Verbot betroffen, russischen Staatsangehörigen und Personen, die in Russland ansässig sind, Führungspositionen zu übertragen.
Ausnahmen gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
Die Einführung dieser Beschränkungen für russische Staatsangehörige in europäischen kritischen Infrastrukturen und Einrichtungen dient dem Schutz, der Sicherheit und der Kontinuität dieser lebenswichtigen Dienstleistungen. Indem die Beteiligung russischer Staatsangehöriger in Führungspositionen eingeschränkt wird, sollen potenzielle Risiken reduziert und die Interessen der europäischen Bürger gewahrt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen trägt zur Stärkung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der europäischen kritischen Infrastrukturen bei.
Die bisherigen Sanktionen hier im Überblick:
Die wichtigsten Daten:
21,5 Milliarden € an Vermögenswerten in der EU eingefroren
Etwa 20 Milliarden Euro an Vermögenswerten von mehr als 1 500 sanktionierten Personen und Einrichtungen wurden eingefroren.
300 Milliarden € an Vermögenswerten der russischen Zentralbank in der EU und den G7-Ländern blockiert
70 % der Vermögenswerte des russischen Bankensystems unterliegen Sanktionen .
43,9 Mrd. € Wert der mit Sanktionen belegten Ausfuhren nach Russland
91,2 Mrd. € Wert der mit Sanktionen belegten Einfuhren aus Russland
Finanzsektor: Die russischen Banken werden vom SWIFT-System ausgeschlossen. Das bedeutet ganz konkret: Diese Institute werden von den internationalen Finanzströmen abgeklemmt; sie können faktisch am internationalen Zahlungsverkehr nicht mehr teilnehmen, was ihr globales Agieren massiv einschränken wird.
Energiesektor: Es werden insbesondere Exportverbote verhängt, die es Russland unmöglich machen, seine Ölraffinerien zu modernisieren.
Transportsektor: Der EU-Luftraum wird für alle in russischem Besitz befindlichen, in Russland registrierten oder von Russland kontrollierten Flugzeuge geschlossen. Diese Flugzeuge werden nicht mehr in der Lage sein, im Gebiet der EU zu landen, zu starten oder es zu überfliegen.
Der Export, Verkauf und Lieferung oder Weitergabe von Flugzeugen und Ausrüstung an russische Fluggesellschaften ist verboten – zusätzlich alle damit verbundenen Reparatur-, Wartungs- und Finanzdienstleistungen.
Industriesektor: Der Zugang Russlands zu wichtigen Schlüsseltechnologien wie Halbleitern, modernster Software sowie zu Dual-Use-Gütern wird beschränkt.
Die Sanktionen umfassen auch ein Importverbot von Stahlerzeugnissen, Holz, Zement und anderen Produkten, die wichtige Einnahmequellen für Russland darstellen.
Exportverbote für chemische Grundstoffe und Chemikalien, die zur Waffenherstellung genutzt werden können.
Die Preisobergrenze gilt für Rohöl, Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Die Preisobergrenze ist festgelegt auf
Die EU-Länder haben die Höhe der Obergrenze in enger Zusammenarbeit mit der Koalition für eine Preisobergrenze – „Price Cap Coalition“ – festgelegt. Die Obergrenze gilt seit dem 5. Dezember 2022 für Rohöl und seit dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse und kann im Laufe der Zeit angepasst werden. Der aktuelle Wert kann künftig geändert werden, um Marktentwicklungen und technischen Änderungen Rechnung zu tragen.
Damit werden starke Preissteigerungen aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen begrenzt; außerdem werden die Einnahmen aus Erdöl drastisch verringert, die Russland bislang erwirtschaftet hat, nachdem es seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine entfesselt hat. Sie wird auch dazu dienen, die globalen Energiepreise zu stabilisieren und gleichzeitig die negativen Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abzumildern.
Die Obergrenze ergänzt das EU-Einfuhrverbot für Rohöl und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg aus Russland und die entsprechenden Verbote anderer G7‑Partner.
Die EU hat die Beförderung von russischem Rohöl und von Erdölerzeugnissen durch EU-Schiffe in Drittländer verboten. Sie hat auch die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn das Rohöl oder die Erdölerzeugnisse zu einem Preis erworben werden, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt.
Die Sanktionen verhindern weder die Ausfuhr von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch Transaktionen in diesem Zusammenhang.
Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23./24. Juni 2022 betonten die EU-Führungsspitzen, dass Russland für die weltweite Nahrungsmittelkrise allein verantwortlich ist und dass die EU-Sanktionen Nahrungsmittel und Agrarerzeugnisse nicht betreffen. Ernährungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Nahrungsmitteln haben oberste Priorität für die EU und ihre Mitgliedstaaten.
Die EU-Sanktionen wirken sich nicht auf die Ernährungssicherheit aus und betreffen nur den bilateralen Handel zwischen der EU und Russland – nicht den internationalen Handel.
Nahrungsmittel und Düngemittel sind von den EU-Sanktionen ausdrücklich ausgeschlossen: Es gibt keine Sanktionen gegen russische Nahrungsmittelausfuhren auf die Weltmärkte. Es ist jedem gestattet, mit aus Russland stammenden Nahrungsmitteln und Düngemitteln zu handeln und diese anzukaufen, zu befördern und ihre Erlangung sicherzustellen.
Die Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Kalidüngemittel im Rahmen der EU-Sanktionen gelten nur für in die EU eingeführte Erzeugnisse und betreffen nicht ihre Ausfuhr in die Ukraine aus der EU oder aus Russland.
Die EU hat in ihren Sanktionen auch Ausnahmen vorgesehen: Obgleich der europäische Luftraum für russische Luftfahrzeuge geschlossen ist, können EU-Mitgliedstaaten russischen Luftfahrzeugen den Überflug in ihrem Luftraum gestatten, wenn dies für humanitäre Zwecke erforderlich ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind ferner befugt, Schiffen unter russischer Flagge Zugang zu EU-Häfen zu gewähren und russischen Kraftverkehrsunternehmen die Einreise in die EU zum Zweck der Einfuhr oder Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Düngemitteln und Weizen, zu gestatten, die keinen Beschränkungen unterliegen.
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