4. EU Geldwäsche-Richtlinie – Was ändert sich für Banken?
Der Rat der Europäischen Union hat sich in erster Lesung zu neuen Vorschriften festgelegt, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter unterbunden werden sollen.
Hierzu heißt es in der 4. EU Geldwäsche-Richtlinie: „Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten schweren Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erträgen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen.“
Mit der Richtlinie und der Verordnung werden die EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verschärft und mit dem Vorgehen auf internationaler Ebene abgestimmt.
In der Verordnung geht es konkret um die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers. Das Europäische Parlament, mit dem am 16. Dezember 2014 eine Einigung erzielt worden ist, kann das Paket nun auf einer seiner nächsten Plenartagungen in zweiter Lesung annehmen.
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4. EU Geldwäsche-Richtlinie und Umsetzung der FATF-Empfehlungen
Mit der 4. EU Geldwäsche-Richtlinie werden Empfehlungen der Arbeitsgruppe “Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” (FATF) umgesetzt. Die Empfehlungen der FATF gelten weltweit als Referenz für Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
In der Begründung zur 4. EU Geldwäsche-Richtlinie heißt es: „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden häufig in internationalem Kontext statt. Maßnahmen, die nur auf nationaler oder selbst auf Unionsebene erlassen würden, ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einzubeziehen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese. Insbesondere sollten sie auch weiterhin den Empfehlungen der FATF und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden “überarbeitete FATF-Empfehlungen”) angepasst werden.“
Mit den neuen EU-Vorschriften werden die Anforderungen der FATF in einigen Aspekten ausgeweitet und zusätzliche Schutzmaßnahmen eingeführt.
4. EU Geldwäsche-Richtlinie senkt den Schwellenwert auf 10.000 €
Die Bestimmungen wurden verschärft. Dazu zählt die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf eine größere Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern. Dies erfolgt durch die Herabsetzung des Schwellenwerts für Barzahlungen von 15.000 € auf 10.000 €, um Personen, die mit Gütern handeln, sowie Anbieter von Glücksspieldiensten einzubeziehen.
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4.EU Geldwäsche-Richtlinie und Risikoprävention
Kernpunkte sind zudem die Verfolgung eines risikobasierten Ansatzes durch eine faktengestützte Entscheidungsfindung, die es ermöglicht, gezielter auf bestehende Risiken einzugehen, sowie strengere Vorschriften für die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden. Verpflichtete, wie Banken, müssen bei einem erhöhten Risiko strengere Maßnahmen ergreifen und können bei einem nachweislich geringeren Risiko ein vereinfachtes Verfahren anwenden.
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4.EU Geldwäsche-Richtlinie berücksichtigt auch supranationalen Ansatz
Die Bedeutung eines supranationalen Ansatzes bei der Risikobewertung ist auf internationaler Ebene anerkannt. Die Kommission wurde beauftragt, die Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, zu koordinieren.
4.EU Geldwäsche-Richtlinie und wirtschaftlich Berechtigter
Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum sollen künftig in einem Zentralregister gespeichert werden. Auf dieses können dann die zuständigen Behörden, zentrale Meldestellen und – im Rahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden – Verpflichtete, wie Banken, zugreifen.
4.EU Geldwäsche-Richtlinie bringt strengere Anforderungen für Kasinos und Online-Glückspielanbieter
Für Glücksspiele, bei denen höhere Risiken bestehen, sieht der angenommene Rechtsakt vor, dass die Anbieter bei Transaktionen von 2.000 € oder mehr eine Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden haben. Damit verschärfen sich auch die Compliance-Anforderungen für Kasinos und Online-Glücksspielanbieter.
4.EU Geldwäsche-Richtlinie bringt neue Anforderungen für Zahlungsdienstleister und Acquirer
Nach den neuen Vorschriften müssen darüber hinaus bei Geldtransfers Angaben zum Begünstigten beigefügt werden. So sollen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Leitlinien für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister herausgeben, damit diese wissen, wie im Fall von Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten vorzugehen ist.
Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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Seminar Kommunikation und Teammotivation – Compliance und Geldwäschebeauftragter
Seminar Kommunikation und Teammotivation: Motivation von Mitarbeitern
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